Feinstaub und Kaminöfen: was die 1. BImSchV vorschreibt

Funkenschutzgitter vor einem Kaminofen

Kurz vorweg: Wer einen neuen Ofen kauft, muss sich um die Grenzwerte nicht kümmern — jedes in Deutschland verkaufte Gerät erfüllt sie. Relevant ist die Verordnung für Altanlagen: Alle Übergangsfristen sind inzwischen abgelaufen, die letzte endete am 31.12.2024. Und für alle gilt unabhängig vom Ofenalter, was verheizt werden darf: naturbelassenes Holz unter 25 % Restfeuchte.

Kaminöfen unterliegen in Deutschland der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 1. BImSchV. Sie regelt, wie sauber ein Ofen verbrennen muss und was hineindarf.

Die Grenzwerte

Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die seit 2015 errichtet wurden, gilt:

Feinstaub höchstens 0,04 g/m³
Kohlenmonoxid höchstens 1,25 g/m³

Diese Werte prüft der Hersteller im Rahmen der Typprüfung. Als Käufer eines neuen Ofens müssen Sie sich darum nicht kümmern — jeder in Deutschland verkaufte Ofen erfüllt sie. Seit 2022 kommen zusätzlich die europäischen Ökodesign-Anforderungen hinzu, die neben den Emissionen auch einen Mindestwirkungsgrad vorschreiben.

Alte Öfen: die Fristen sind durch

Für Öfen, die vor 2015 aufgestellt wurden, galten gestaffelte Übergangsfristen nach dem Datum der Typprüfung. Sie mussten bis zum Stichtag entweder nachgerüstet, ersetzt oder stillgelegt werden:

Typprüfung bis 31.12.1974 Frist war der 31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 Frist war der 31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 Frist war der 31.12.2020
01.01.1995 bis 21.03.2010 Frist war der 31.12.2024

Damit sind alle Fristen abgelaufen. Wer noch einen alten Ofen betreibt, der die Werte nicht einhält und nicht nachgerüstet ist, betreibt ihn nicht mehr rechtmäßig.

Wo Sie das Datum finden: auf dem Typenschild am Ofen, meist an der Rückseite oder Unterseite, oder in der Herstellerbescheinigung. Fehlt beides, hilft der Schornsteinfeger weiter — er hat die Daten Ihrer Anlage in der Regel erfasst.

Die Ausnahmen

Nicht jeder alte Ofen ist betroffen. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden
  • Historische Anlagen, die vor 1950 errichtet wurden
  • Grundöfen, also handwerklich vor Ort gesetzte Anlagen
  • Herde und Backöfen mit einer Leistung bis 15 kW
  • Badeöfen
  • Anlagen, die die einzige Heizquelle der Wohneinheit sind

Ob eine Ausnahme in Ihrem Fall greift, klärt der Schornsteinfeger im Einzelfall — nicht das Internet und auch nicht dieser Text.

Nachrüsten oder ersetzen?

Für Altanlagen gibt es grundsätzlich drei Wege: einen Staubabscheider oder Katalysator nachrüsten, den Ofen ersetzen oder ihn stilllegen.

Das Nachrüsten lohnt sich in der Praxis selten. Nachrüstfilter müssen zur Anlage passen und ihre Wirkung muss messtechnisch nachgewiesen werden — der Aufwand liegt oft in der Größenordnung eines neuen Ofens, der dann zusätzlich sparsamer heizt und einen deutlich besseren Wirkungsgrad hat. Sinnvoll ist das Nachrüsten vor allem bei Anlagen, die sich aus baulichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht austauschen lassen.

Bevor Sie etwas kaufen: Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger. Er sagt Ihnen, ob Ihre Anlage überhaupt betroffen ist und welche Lösung bei Ihnen zulässig wäre.

Was für alle gilt: der Brennstoff

Unabhängig vom Alter des Ofens ist geregelt, was hineindarf. Erlaubt ist naturbelassenes Holz mit höchstens 25 % Restfeuchte, dazu Holzbriketts nach Norm.

Verboten sind unter anderem behandeltes, lackiertes und verleimtes Holz, Spanplatten, Paletten mit Fremdstoffen, Papier außer als Anzündhilfe und selbstverständlich Abfall jeder Art. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden; die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Welche Holzarten sich eignen und was auf keinen Fall hineingehört, steht in Welches Holz für den Kamin?

Die Messpflichten

Der Schornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau, ob Ihre Anlage den Anforderungen entspricht, und misst dabei auch die Holzfeuchte des vorrätigen Brennstoffs. Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt; die regelmäßige Kehrung richtet sich nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und steht verbindlich in Ihrem Feuerstättenbescheid.

Was Sie dabei selbst erledigen dürfen und was nicht, steht in Ofen und Ofenrohr reinigen.

Was Sie selbst tun können

Die Verordnung setzt Grenzwerte für das Gerät. Wie viel Feinstaub tatsächlich entsteht, hängt aber stark davon ab, wie geheizt wird — dieselbe Anlage kann ein Vielfaches ausstoßen, wenn man sie falsch bedient.

  • Trocken lagern. Zwei Jahre unter Dach, luftig gestapelt — siehe Kaminholz richtig lagern.
  • Feuchte messen. Ein Messgerät kostet weniger als ein Bußgeld.
  • Von oben anzünden. Das senkt die Emissionen in der kritischen Anbrennphase deutlich — die meiste Feinstaubmenge entsteht in den ersten Minuten. Wie das geht, steht in Kamin anzünden: von oben statt von unten.
  • Nicht drosseln. Ein schwelendes Feuer produziert ein Vielfaches an Feinstaub. Regeln Sie über die Holzmenge, nicht über die Luft — siehe Primär-, Sekundär- und Tertiärluft.
  • Passende Scheitgröße. Zu große Scheite brennen außen und schwelen innen.
  • Kein Papier als Hauptbrennstoff. Als Anzündhilfe zulässig, als Brennstoff nicht.

Kurz zusammengefasst

  • Neue Öfen erfüllen die Grenzwerte ab Werk — kein Handlungsbedarf beim Kauf.
  • Alle Übergangsfristen für Altanlagen sind abgelaufen, die letzte Ende 2024.
  • Das Typenschild verrät das Datum der Typprüfung.
  • Ausnahmen gibt es — offene Kamine, Grundöfen, Anlagen vor 1950, einzige Heizquelle.
  • Der Brennstoff ist für alle geregelt: naturbelassenes Holz unter 25 % Restfeuchte.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand nach unserer Kenntnis wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihres Bezirksschornsteinfegers.

Häufige Fragen

Welche Grenzwerte gelten für neue Kaminöfen?

Für seit 2015 errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen höchstens 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid. Der Nachweis erfolgt über die Typprüfung des Herstellers — jeder in Deutschland verkaufte Ofen erfüllt diese Werte.

Muss ich meinen alten Kaminofen stilllegen?

Nur, wenn er die Grenzwerte nicht einhält, nicht nachgerüstet ist und unter keine Ausnahme fällt. Maßgeblich ist das Datum der Typprüfung auf dem Typenschild. Alle Übergangsfristen sind inzwischen abgelaufen, die letzte endete am 31.12.2024.

Welche Öfen sind von der 1. BImSchV ausgenommen?

Unter anderem offene Kamine bei gelegentlichem Betrieb, historische Anlagen von vor 1950, handwerklich gesetzte Grundöfen, Herde und Backöfen bis 15 kW, Badeöfen sowie Anlagen, die die einzige Heizquelle der Wohneinheit sind. Ob eine Ausnahme greift, entscheidet der Schornsteinfeger im Einzelfall.

Kann man einen alten Kaminofen nachrüsten?

Technisch ja, über Staubabscheider oder Katalysatoren. Wirtschaftlich lohnt es selten: Der Filter muss zur Anlage passen und seine Wirkung nachgewiesen werden, der Aufwand liegt oft bei dem eines neuen Ofens. Sinnvoll vor allem dort, wo ein Austausch baulich oder denkmalschutzrechtlich nicht möglich ist.

Wer kontrolliert die Einhaltung der 1. BImSchV?

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Er prüft bei der Feuerstättenschau, ob die Anlage den Anforderungen entspricht, und misst die Feuchte des vorrätigen Brennholzes. Die Feuerstättenschau findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt.